Alle Jahre wieder

Aktualisiert: Dezember 2025
Resturlaub
Als Mitarbeiter*innen einer Hochschule habt Ihr es beim Thema Resturlaub besonders gut getroffen. Anders als andere Angestellte im öffentlichen Dienst dürft Ihr Euren Resturlaub bis einschließlich 30. September des Folgejahres aufbrauchen – den Semesterzeiten sei Dank. Weniger erfreulich ist es jedoch, dass es nicht jeder*m gelingt, seine*ihre restlichen Urlaubstage auch in Anspruch zu nehmen. Schuld daran sind Überstunden und hohe Arbeitsbelastung. Wer nicht frühzeitig mit seiner*m Vorgesetzten darüber spricht, wie der Urlaub trotz dessen genommen werden kann, verliert möglicherweise seinen Anspruch darauf.
War der Urlaub für den September jedoch schon genehmigt und kann dann aber aufgrund eines betrieblichen Notfalls oder ähnlichem doch nicht genommen werden, so darf der Urlaub auch nach dem Stichtag genommen werden – beide Seiten müssen sich bemühen, dies möglichst bald nachzuholen. Gleiches gilt für den Krankheitsfall: Urlaub, der durch langes Ausfallen angespart wurde, verfällt erst 15 Monate nach Ende des Jahres. Aber Achtung! Das gilt nur für den gesetzlichen Urlaub, nicht für die zusätzlichen Tage, die wir aufgrund von Vereinbarungen im Tarifvertrag bekommen. Wer das nochmal genauer wissen will, findet ausführliche Beispiele in unserem Video zum Thema Resturlaub.
Wer aus Unwissen sämtliche Fristen verstreichen lässt, hat trotzdem gute Karten, seinen Urlaub noch nehmen zu dürfen: Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mindestens einmal klar und rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie noch Urlaubstage haben, und dass diese verfallen, wenn sie nicht genommen werden. Arbeitgeber müssen die Belehrung sogar nachweisen können.
TIPP: | Wenn Ihr ins neue Jahr mit Resturlaub startet, solltet Ihr Euch frühzeitig darüber Gedanken machen, wann Ihr bis zum 30. September 2026 frei nehmen möchtet und dies mit Euren Vorgesetzten absprechen. |
Zwangsurlaub wegen Betriebsschließung?
An der Universität Mannheim gibt es keine erzwungenen Betriebsschließungen. Zwar schlagen manche Vorgesetzte vor, ihre Abteilung zwischen den Jahren nicht zu besetzen, sodass alle ihre Beschäftigten Urlaub nehmen können – dies geschieht jedoch auf freiwilliger Basis. Wer trotzdem arbeiten möchte oder muss, weil alle Urlaubstage bereits aufgebraucht wurden, darf dies tun. Sowieso müssen bestimmte Abteilungen aus betrieblichen Gründen zumindest auf Sparflamme besetzt bleiben. In der Regel bekommt dort jedoch jeder die Möglichkeit auf ein paar Tage Urlaub, wenn auch nicht alle gleichzeitig die wohlverdiente Erholungspause nehmen können.
Mehr- oder Minderarbeitszeiten (umgangssprachlich „Überstunden“)
Generell gilt in für geleistete Mehrarbeit die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Darin ist festgehalten, wie Mehrarbeitszeiten vermieden werden können. So müssen die betroffenen Beschäftigten bei einer Anhäufung von 30 Stunden zu einem allmählichen Abbau und bei 50 Stunden zu einem sofortigen Abbau von ihren Vorgesetzten angehalten werden. Nicht immer ist dies bis zum Jahresende möglich. In der Vergangenheit wurden dann diese Stunden von der Dienststelle ohne Auszahlung zum 1. Januar einfach gekappt. Dafür gibt es allerdings keine rechtliche Grundlage. Deshalb hat sich der Personalrat dafür eingesetzt, dass sämtliche dieser Stunden in der Zeiterfassung ins neue Jahr übertragen werden. Ihr müsst also keinen Antrag auf Übertragung stellen!
Jahressonderzahlung
Aufgrund der Ergebnisse aus den letzten Tarifverhandlungen gab es zwar für alle Beschäftigten mehr Geld, das Land wird jedoch im Gegenzug weiterhin die Jahressonderzahlungen auf dem Stand von 2018 einfrieren. Ihr solltet deshalb unbedingt nachprüfen, ob Ihr Euer „Weihnachtsgeld“ in der Höhe erhalten habt, die Euch zusteht. Falls Ihr zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität standet und sich Euer Gehalt im Laufe des Jahres nicht geändert hat – zum Beispiel aufgrund einer Höhergruppierung oder dem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit – geht dies mit Hilfe dieser einfachen Rechnung:
Jahressonderzahlung (brutto) = Monatsgehalt (brutto) x Bemessungssatz
Euer Bruttomonatsgehalt findet Ihr auf Eurer letzten Gehaltsabrechnung. Den neuen Bemessungssatz zur Berechnung der Jahressonderzahlung, der sich aus der „Einfrierung“ ergibt, könnt Ihr aus folgender Tabelle ablesen. Die Sätze von 2021 gelten auch weiterhin (TV-L § 20):
| Entgeltgruppe | 2018 | 2019 | 2020 | ab 2021 |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 4 | 95 % | 91,69 % | 88,91 % | 87,43 % |
| 5 bis 8 | 95 % | 92,19 % | 89,40 % | 88,14 % |
| 9a bis 11 | 80 % | 77,66 % | 75,31 % | 74,35 % |
| 12 und 13 | 50 % | 48,54 % | 47,07 % | 46,47 % |
| 14 und 15 | 35 % | 33,98 % | 32,95 % | 32,53 % |
Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung
Sollte sich Euer Bruttomonatsgehalt innerhalb des Jahres 2025 verändert haben oder solltet Ihr aufgrund einer Kündigung oder eines begonnenen Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate gearbeitet haben – dann müsst Ihr folgende Formel zur Überprüfung anwenden:
((Brutto Juli + Brutto August + Brutto September) / 3) x ((Anzahl Arbeitsmonate x Bemessungssatz) / 12)
*Auch Monate, die zum Beispiel aufgrund von Kündigung oder Vertragsauslauf nicht zu Ende gearbeitet wurden, zählen als Arbeitsmonate
Weitere Beispielrechnungen findet Ihr auf unserer YouTube-Seite. Solltet Ihr der Entgeltgruppe E9 angehören, Euch in Elternzeit befinden oder schon länger krank sein, gestaltet sich die Überprüfung etwas komplizierter. Solltet Ihr Fragen dazu haben, könnt Ihr uns gerne jederzeit kontaktieren!
Beamt*innen sind übrigens von diesen Regelungen nicht betroffen. Ihre Jahressonderzahlung ist bereits im Monatsgehalt mit eingerechnet. Wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten seit 2014 kein Weihnachtsgeld mehr. (ND)
TIPP: | Ausschließlich Tarif-Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität Mannheim stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Ihr NIE zum 30. November kündigen oder in Rente gehen solltet – sonst verliert Ihr Euren Anspruch für das gesamte Jahr! Wer hingegen zum 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis mit der Universität begonnen hat, bekommt für den Monat Dezember noch Weihnachtsgeld. |