Der Personalrat für die Wissenschaft

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Promotion, als Post-Docs oder Habilitierende in wissenschaftlichen Projekten angestellt sind, unterscheiden sich in vielen Aspekten von ihren nichtwissenschaftlichen Kollegen: Zum einen können sie aufgrund eines eigens für sie verfassten Gesetzes mit dem sperrigen Namen „Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ viel länger als andere Berufsgruppen befristet werden – bis zu zwölf Jahre, falls zwischendurch Kinder betreut werden sogar noch länger. Eine ganz schön lange Zeit bis zum sicheren Job. Zum anderen sind die ihnen vorgesetzten Professorinnen und Professoren nicht selten auch die Begutachter ihrer Forschungsarbeiten, mit denen sie sich für die nächste Stufe ihrer wissenschaftlichen Laufbahn qualifizieren. Wie soll man sich gegen eine zu hohe Arbeitsbelastung wehren, wenn vom Votum des Chefs oder der Chefin unter Umständen die ganze Karriere abhängt?
Weniger Mitbestimmung als bei „normalen“ Beschäftigten
Und noch etwas ist bei dieser Gruppe der Angestellten anders: Der Gesetzgeber schränkt die Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu Angelegenheiten, die wissenschaftliche Beschäftigte betreffen, sehr stark ein. Bei allen anderen Angestellten hat der Personalrat zum Beispiel das Recht, bei jeder (!) Einstellung Stellung zu nehmen zu Eingruppierung, Vertragslaufzeit, Stufenzuordnung und Dienstaufgabenbeschreibung – bei wissenschaftlich befristet Beschäftigten hat er das nicht: Der Gesetzgeber befürchtet, dass durch ein „zu viel“ an Mitbestimmung die rasche Handlungsfähigkeit verloren geht – wenn etwa bei Drittmittelprojekten innerhalb kürzester Zeit wissenschaftliches Personal eingestellt werden muss. Deshalb laufen die Verträge der wissenschaftlichen Beschäftigten sozusagen „unter dem Radar“ des Personalrats.
Klingt irgendwie nach einem miesen Spiel. Da wird es Zeit für eine gute Nachricht: Grundsätzlich sind die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes – mit der beschriebenen Ausnahme von Fragen rund um Einstellung und Eingruppierung (wer es genau wissen will: § 99 Absatz 2 LPVG in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Nr. 2 und 3 LPVG). Das bedeutet zum Beispiel, dass sie aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat haben, der ihre Interessen gegenüber der Unileitung vertritt. In dessen Aufgabenbereich fallen nun auch ganz konkret Fragen wie: Muss ich am Wochenende E-Mails beantworten? Wie viel Urlaub steht mir zu, und darf mein Chef Urlaub ablehnen? Entspricht mein Arbeitsplatz den Vorschriften an Sicherheit und Gesundheitsschutz? Kann ich ein Sabbatjahr machen? Und vieles mehr. Natürlich berät der Personalrat auch bei Fragen zum Arbeitsvertrag, zur Dienstaufgabenbeschreibung und zur Stufenzuordnung: Ist der oder die Angestellte erstmal da, ist der Personalrat genauso zuständig wie für alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Wir stehen allerdings vor der großen Herausforderung, dass wir von den Problemen oft gar nichts hören.
Bei Problemen immer Euren Personalrat informieren
Wir wollen uns deshalb in Zukunft dafür stark machen, vermehrt auch als Ansprechpartner für die wissenschaftlich Beschäftigten erkannt zu werden. Zum Beispiel wollen wir in regelmäßigen Abständen eine Teilpersonalversammlung für die wissenschaftlichen Angestellten veranstalten, bei der wir über zentrale Themen informieren – wie das WissZeitVG mit all seinen tückischen Regelungen zur Anrechnung von Stipendien, Verbeamtungen auf Zeit, den „Kinder-Jahren“ oder Überbrückungsphasen. Lasst uns wissen, welche Themen Euch interessieren und schickt Eure Vorschläge und Wünsche gern an: regine-zelleruni-mannheim.de