So profitieren Forschende und Lehr­ende von der neuen Corona-Regel

Infolge der COVID-19-Pandemie hat der Bund die bisher zulässige Höchstbefristungs­dauer von akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Qualifikations­phase, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 beschäftigt sind bzw. waren, um sechs Monate verlängert. Was Betroffene nun tun sollten, erklären wir Euch in diesem Artikel.

Text: Dr. Regine Zeller

Mehrbelastung durch die Umstellung auf Online-Lehre, Stillstand bei den eigenen Projekten durch Social Distancing und eingeschränkter Zugang zu Forschungs­einrichtungen, Bibliotheken und Archiven – Promovierende, Post-Docs und Habilitierende, die die Pandemie in ihrer Qualifizierung zurückgeworfen hat, haben gute Chancen die verlorene Zeit zurückzubekommen: Im Wissenschafts­zeitvertragsgesetz wurde wegen Corona die Höchstbefristungs­dauer von 6 auf 6,5 Jahre erhöht. Dabei ist aber Folgendes zu beachten:

Verlängert sich mein Vertrag automatisch?

Nein. Der Zusatz im Gesetz zielt nicht darauf ab, jeden Vertrag einfach zu verlängern. Vielmehr soll es möglich gemacht werden, dass diejenigen, die sich während der Corona-Situation in der Qualifizierung befanden, insgesamt mehr Zeit bekommen, das eigene Qualifizierungs­ziel auch zu erreichen. Einen Anspruch auf Verlängerung des laufenden Vertrags gibt es jedoch nicht.

Wie kann ich die Verlängerung beantragen?

Eine coronabedingte Vertragsverlängerung über die „normale“ Höchstbefristungs­grenze von 6 bzw. 12 Jahren hinaus muss von Euren Vorgesetzten beantragt werden. In dem Antrag müssen sie begründen, inwiefern Ihr durch Corona in Eurer Qualifizierung gehindert wurdet. Basiert Eure Forschung zum Beispiel auf persönlichen Befragungen und Interviews, die Ihr während des Social Distancing nicht führen konntet, ist dies ein legitimer Grund, um eine Verlängerung zu beantragen. Aber auch Kinderbetreuung oder außergewöhnliche psychische Belastung können ein solcher Grund sein. Achtung: Die zusätzlich mögliche Befristungs­dauer beträgt bis zu sechs Monate. Sie orientiert sich – wie die Befristung generell – an Eurem Qualifizierungs­ziel. Das heißt, wenn Ihr nach vier Monaten ganz normal Eurer Forschung wieder nachgehen konntet und somit vier Monate in Eurem Zeitplan „verloren“ habt, wird der Arbeits­vertrag auch nur um vier Monate verlängert.

In welchem Zeitraum muss ich beschäftigt sein, um von der Änderung zu profitieren?

Das Arbeits­verhältnis muss nicht über den gesamten Zeitraum von März bis September bestehen. Es genügt, wenn der Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt während dieses Zeitraums besteht bzw. bestanden hat.

Ich habe erst angefangen zu promovieren – woher soll ich schon jetzt wissen, ob ich wegen Corona nicht in der Lage sein werde, meine Doktorarbeit innerhalb von sechs Jahren fertigzustellen?

Das müsst Ihr jetzt noch gar nicht wissen – wahrscheinlich wird die Frage nach der Befristungs­obergrenze für Euch erst dann relevant, wenn Ihr am Ende der sechs oder zwölf Jahre angekommen seid. Ein Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich und muss nicht sofort gestellt werden – der „Bonus“ gilt also für alle, nicht nur für die, die bereits an die Höchstbefristungs­dauer herankommen. Doch auch zu einem späteren Zeitpunkt muss nachgewiesen werden, dass Ihr zeitliche Einbußen durch Corona hattet. Deshalb solltet Ihr Euch das bereits jetzt von Euren Vorgesetzten bestätigen lassen. Denn in ein paar Jahren kann viel passieren: Vielleicht ist Eure derzeitige Situation dann nicht mehr nachvollziehbar oder Ihr habt andere Vorgesetzte, die nicht dabei waren und Euch deshalb keine Bestätigung ausstellen können.

Mein derzeitiger Vertrag ist mein erster Arbeits­vertrag mit der Uni Mannheim und ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Kann ich schon jetzt eine Verlängerung für später beantragen?

Nein. Ihr könnt den Antrag erst stellen, wenn es aufgrund der Höchstbefristungs­dauer keine andere Möglichkeit mehr gibt, Euch länger zu beschäftigen. Tatsächlich handelt es sich also um Euren letzten Vertrag vor Ablauf der Höchstbefristungs­dauer von sechs Jahren, der um weitere sechs Monate verlängert werden kann.

Den genauen Gesetzestext findet Ihr unter § 7 Absatz 3 WissZeitVG. Wenn Ihr Fragen habt, könnt Ihr Euch gern an uns wenden!

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