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Die neue E9 ist da!

Was besonders lange währt, wird deshalb noch nicht besonders gut – aber immerhin besser als zuvor. Beschäftigte, die bisher in die Entgelt­gruppe 9 eingruppiert waren, werden nun von kleiner und großer E9 in E9a und E9b umgeleitet – so die Fach­ausdrücke. Warum wird das gemacht, wie geht das vonstatten, und wie können Betroffene prüfen, ob es auch korrekt gemacht wurde? Wir erklären es Euch.

Wozu das Ganze?
Als sich die Tarifparteien vor acht Jahren auf eine neue Entgeltordnung einigten, um damit endgültig den Bundes­angestelltentarif (BAT) abzulösen, wurden an vielen Stellen Kompromisse geschlossen. Einen schlechten Kompromiss mit ärgerlichen Konsequenzen hatten sie mit der Definition der Entgelt­gruppe 9 vereinbart. Darin wurden unter­schiedliche Gehalts­gruppen des BAT, denen auch unter­schiedlich bewertete Tätigkeiten zugrunde lagen, zusammengeführt. Da die Arbeitgeber aber darauf bestanden, dass es bei unter­schiedlicher Wertigkeit von Aufgaben auch einen Unter­schied im Gehalt geben müsse, wurde die sogenannte „kleine E9“ eingeführt.

Darin bekamen Beschäftigte zwar das gleiche Gehalt wie ihre Kolleginnen und Kollegen aus der „großen E9“. Jedoch konnten sie maximal die Stufe 4 erreichen und mussten bis zum ersehnten Aufstieg länger in einer Stufe ausharren. Während also die Beschäftigten in der Großen nach 15 Jahren die Stufe 6 erreichten, kamen die Kolleginnen und Kollegen in der Kleinen in der selben Zeit lediglich bis zur Stufe 4 und damit langfristig zu einem weitaus geringeren Gehalt. Viele Betroffene empfanden das als un­gerecht, die Gewerkschaften hatten schon vor Jahren eine Änderung gefordert. Über­all im Land stellten die Personalabteilungen außerdem fest, dass bei einer Höhergruppierung von der kleinen in die große E9 oder gar in die E10 die Sache ziemlich kompliziert wurde – eben wegen der unter­schiedlichen Stufenlaufzeiten.

Deshalb haben sich die Tarifparteien im März dieses Jahres auf eine neue Regelung geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist: Statt gleichem Gehalt, weniger Stufen und längeren Laufzeiten, bekommen die Beschäftigten der Entgelt­gruppe E9a (klein) nun zwar ein etwas geringeres Gehalt als ihre Kollegen aus der E9b. Die Stufen und Laufzeiten sind jetzt jedoch dieselben wie in der E9b und das bedeutet für die Betroffenen langfristig ein höheres Gehalt als es vorher maximal möglich gewesen wäre. 

Wie wird das nun gemacht?
Am einfach­sten ist es bei Beschäftigten, die bisher in der großen E9 eingruppiert waren. Sie werden in die wertgleiche E9b übergeleitet und nehmen ihre Stufe und Laufzeit mit. Bei ihnen sollte sich also außer der Bezeichnung nichts am Gehaltszettel ändern. Etwas komplizierter sieht es bei den Beschäftigten in der kleinen E9 aus. Sie werden in die E9a übergeleitet – die Stufe wird nach einer speziellen Tabelle berechnet, die Ihr Euch hier auf Seite 33 schon mal ansehen könnt. 

Welche Konsequenzen hat das?
An dieser Stelle ein Kompliment an die Verhandlungs­partner: Niemand wird Geld verlieren und diejenigen mit längerer Berufserfahrung bekommen künftig etwas mehr. Einige Betroffene erhielten mit dem Novembergehalt bereits eine Nachzahlung. Außerdem wird es künftig zwei klar definierte Entgelt­gruppen geben: Fach­leute sprachen zwar von kleiner und großer E9, in der Entgeltordnung war diese Gehalts­gruppe jedoch lediglich als E9 ausgewiesen. Und so stand es auch auf dem Gehaltszettel und im Arbeits­vertrag – viele Beschäftigte wussten bis dato also nicht mal, ob sie in die kleine oder große E9 eingruppiert waren. Das konnten sie lediglich an der Dauer bis zur nächsten Gehaltserhöhung festmachen. Jetzt ist es viel klarer, in welcher Entgelt­gruppe man sich befindet und wie es mit den Stufen weitergeht.

Was sollten Betroffene tun?
Im Prinzip das Gleiche wie sonst auch: die Gehaltsmitteilung prüfen! Sind die Angaben zur Person, Kinderzahl, Religion und Steuerklasse richtig? Stimmen die Entgelt­gruppe und die Wochenstunden? Wurde die Jahressonderzahlung richtig berechnet? (AB)

WICHTIG:

Wer Zweifel an seiner Gehaltsabrechnung hat, möchte sich bitte zunächst an seine(n) Sachbearbeiter(in) beim LBV wenden, um sicherzustellen, dass aus dortiger Sicht alles korrekt ist. Sollten danach noch Fragen bleiben, helfen die Personalabteilung und der Personalrat gerne weiter.
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