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Das Zwischenzeugnis: Mehr als eine Beurteilung für Zwischendurch

Gerade bei befristeten Verträgen stellt sich irgendwann die Frage nach einem Zwischenzeugnis. Schließlich möchte man sich in der Zeit der Unsicherheit vielleicht bewerben. Aber auch in anderen Fällen steht Euch laut Tarifvertrag ein Zwischenzeugnis zu. Wann Ihr es beantragen könnt, wie viel Zeit sich dafür der Arbeitgeber lassen darf und ob Ihr etwas tun könnt, wenn Euch der Inhalt nicht gefällt, erklären wir Euch in diesem Artikel.

Ihr arbeitet schon seit Jahren für die Uni Mannheim, ohne je eine Beurteilung bekommen zu haben. Euer Arbeitsverhältnis ist befristet, Ihr bekommt eine neue Vorgesetzte, wechselt die Abteilung, geht in Elternzeit oder startet bald ein Sabbatical – das alles sind laut Tarifvertrag triftige Gründe, bei denen Ihr Eure Chefin oder Euren Chef um ein Zwischenzeugnis bitten könnt. Und diese solltet ihr auch klar benennen, denn einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nicht – anders als beim finalen Arbeitszeugnis.

Wie lange dürfen sich Arbeitgeber für ein Zwischenzeugnis Zeit lassen?

Das Gesetz nennt keine ausdrückliche Frist, binnen derer das Zeugnis vorliegen muss. Es muss daher nach „angemessener“ Zeit erstellt werden, da ansonsten verhindert würde, dass Ihr Euch zum Beispiel auf einen anderen Job bewerben könnt – hier können Arbeitnehmer sogar Schadensersatzansprüche geltend machen. Solltet Ihr zu lange warten müssen, solltet Ihr Euren Vorgesetzten selbst ein Zeitfenster setzen. Anwälte empfehlen eine Frist von bis zu vier Wochen.

Fristen können sich auch ergeben, wenn Ihr ein Zwischenzeugnis erhalten habt, in dem Ihr formale oder inhaltliche Fehler entdeckt. In solchen Fällen habt Ihr in der Regel zwischen drei und sechs Monaten Zeit, ein neues Zwischenzeugnis zu verlangen. Generell gilt aber: Je früher, desto besser. Bemüht Euch also rechtzeitig darum, ganz gleich ob es sich um ein abschließendes Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis handelt.

Was sollte in dem Zeugnis stehen?

Nach der vereinbarten Probezeit habt Ihr Anspruch auf ein so genanntes qualifiziertes Zeugnis, in dem nicht nur Eure Tätigkeiten, sondern auch Eure Leistungen und Euer Verhalten insgesamt bewertet werden. Hierbei sollten keine Selbstverständlichkeiten wie Pünktlichkeit und Ehrlichkeit betont und auch keine einzelnen positiven oder negativen Vorfälle besonders hervorgehoben werden.

Einen Anspruch auf bestimmte Formulierungen habt Ihr nicht. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers steht Euch jedoch ein wahrheitsgemäßes und wohlwollend formuliertes Zeugnis zu. Dabei dürft Ihr weder absichtlich über- noch unterbewertet werden. Auch Geheimcode-Formulierungen, die Arbeitgeber nur untereinander verstehen, sind offiziell verboten.

TIPP:Es kann sinnvoll sein, die Formulierungen selbst auszuarbeiten. In den seltensten Fällen sind die Personalverantwortlichen im Detail mit Euren Aufgaben vertraut und können aussagekräftige Beispiele anführen. Streitigkeiten können so von vorneherein verhindert werden. Auch hier gilt: immer schön bei der Wahrheit bleiben.

Was tun, wenn Euch das Zeugnis nicht gefällt?

Ist Euer Zeugnis unrichtig oder unvollständig, bittet Eure/n Vorgesetzte/n um Änderungen. Bei unrechtmäßiger Verweigerung könnt Ihr binnen drei Wochen eine Berichtigungsklage einreichen. War die Beurteilung unterdurchschnittlich, muss der Arbeitgeber vor Gericht dann darlegen warum. Wurdet Ihr hingegen durchschnittlich bewertet, müsst Ihr selbst beweisen, wieso Ihr eine bessere Beurteilung verdient. Formulierungen wie „stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollen Zufriedenheit“, die der Note „befriedigend“ entsprechen, markieren dabei den Durchschnitt.

Was bringt ein Zwischenzeugnis überhaupt?

Der Vorteil: Habt Ihr gute Arbeit geleistet, setzt ein Zwischenzeugnis den Standard für ein zukünftiges Arbeitszeugnis. Denn die endgültige Beurteilung darf per Gesetz nicht gravierend vom Zwischenzeugnis abweichen. Das gilt auch, wenn bereits eine längere Zeit vergangen ist. Nur falls sich erhebliche Änderungen im Leistungsvermögen feststellen lassen, darf das Arbeitszeugnis schlechter ausfallen als das Zwischenzeugnis – die Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann ein Zwischenzeugnis komplett als endgültiges Arbeitszeugnis übernommen werden. Das spart auch Euren Vorgesetzten Zeit.

TIPP:Übrigens macht ein Zwischenzeugnis auch deshalb Sinn, weil wir als Personalrat Euch zu diesem Zeitpunkt bei auftretenden Problemen noch zur Seite stehen können. Beim Arbeitszeugnis ist das nicht der Fall, da Ihr es erst bekommt, wenn Euer Arbeitsverhältnis mit der Universität bereits beendet ist. Wir dürfen dann leider nicht mehr für Euch aktiv werden.

Zwischenzeugnis vs. Arbeitszeugnis – alle Unterschiede auf einen Blick

 ZwischenzeugnisArbeitszeugnis
DefinitionWährend des Arbeitsverhältnisses ausgestelltZum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt
Rechtlicher Anspruch für Beschäftigte der Uni MannheimJa, bei triftigem GrundJa
Arbeitgeber nur zur Ausstellung verpflichtet ...... auf Verlangen des Arbeitnehmers... auf Verlangen des Arbeitnehmers
Dauer bis zur AusstellungBis zu 4 WochenBis zu 6 Monate
Dauer des Anspruchs des ArbeitnehmersKeineKeine, aber laut Gerichtsurteilen zwischen 6 und 36 Monaten je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und Position. Anspruch kann jedoch schon vorher verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer nicht um die Ausstellung bemüht, dann ist die Frist ein Jahr.

 

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